dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigen gewährleistet sind.
„die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen bei der Arbeit beeinflussen“.
„dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist“.